Grünschnitt

Grünschnitt

Gemäß §91 StVO 1960 idgF sind Grundstückseigentümer aufgefordert, Vegetation, Bäume, sog.
"lebende Zäune und Hecken" und derartige Beeinträchtigung an öffentlichen Verkehrswegen zu
entfernen.
Der Lichtraum auf öffentlichen Verkehrsflächen ist bis in eine Höhe von 4,5 Meter über der
angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche freizuhalten (für Winterdienst, landwirtschaftliche
Gefährte, LKW,…).
Äste werden durch Nässe und Schneelast zusätzlich abgesenkt und sind bei Schneefall, Dunkelheit
und/oder Wind schwer erkennbar. Dadurch können sie Schäden an Fahrzeugen anrichten ggf. auch
Personenschäden verursachen.
Hier kann der Grundbesitzer haftbar gemacht werden!

Durch Ihr pflichtbewusstes Handeln können Sie als Grundstücksbesitzer mithelfen, Unfälle und
Sachbeschädigungen zu vermeiden und sich selbst unter Umständen viel Ärger, Unannehmlichkeiten
und Entschädigungsansprüche ersparen.
Auszüge aus dem Gesetzestext:
Die Behörde hat gem. §91 StVO 1960 idgF die Grundeigentümer aufzufordern, Bäume, Sträucher,
Hecken und dergleichen, welche die Verkehrssicherheit, insbesondere die freie Sicht über den
Straßenverlauf oder auf die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs oder welche die
Benutzbarkeit der Straße einschließlich der auf oder über ihr befindlichen, dem Straßenverkehr
dienenden Anlagen, z. B. Oberleitungs- und Beleuchtungsanlagen, beeinträchtigen, auszuästen oder
zu entfernen.
Gemäß §18(1) Straßengesetz 1991 idgF dürfen Bauten, Anlagen, lebende Zäune/Hecken usw.
innerhalb von 8 Meter neben dem Straßenrand nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung
errichtet werden.
Einzelne Bäume, Baumreihen und Sträucher dürfen gem. §19(1) Straßengesetz 1991 idgF nur in
einem Abstand von mindestens 1 Meter (Außerorts 3 Meter) zum Straßenrand gepflanzt werden.
Eine Unterschreitung ist mit Zustimmung der Straßenverwaltung nur zulässig, wenn die gefahrlose
Benutzbarkeit nicht beeinträchtigt wird (Fahrbahn und Gehsteig/Gehweg).

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