Alternative Energieträger und Regenwassertank

Wer wird gefördert?

Der Eigentümer bzw. die Eigentümerin der Liegenschaft mit einem Einmalbetrag pro Objekt und alternativen, erneuerbaren Energieträger bzw. Regenwassertank.

Die Förderung kann bei der Erneuerung oder Erweiterung bestehender Anlagen nach einem Zeitraum von 5 Jahren erneut beantragt werden. Für diese Förderung gelten keine Einkommensgrenzen.

 

Was wird gefördert?

  1. Thermische Solaranlagen für Ein- und Mehrfamilienhäuser
    Der Zuschuss beträgt: für die Warmwasseraufbereitung oder Übergangsheizung bei Verwendung einer wassergeführten Solaranlage mit Wärmemengenzähler:

    Die Kollektorfläche (Aperturfläche) muss
    -  bei Standard-Kollektoren mindestens 4 m²,
    -  bei Vakuum-Kollektoren mindestens 3 m²
    betragen.

  2. Wärmepumpen als Beheizungsanlage für Ein- und Mehrfamilienhäuser
    Für eine Beheizungsanlage beträgt der Zuschuss bei Umstellung von fossilen Altanlagen (Öl, Gas, Kohle, Allesbrenner)

  3. Einbau von Hackgutfeuerungs-, Pellets- und Scheitholzanlagen
    Neuanlage, Umstellung einer fossilen Altanlage (Öl, Gas, Kohle, Allesbrenner) auf eine Pellets-, Hackgutheizung oder Scheitholzanlage

  4. Einbau von Photovoltaikanlagen
    Forcierung der energetischen Nutzung erneuerbarer, alternativer Energien (Klimaschutz - Beitrag zur Erreichung des Kyoto-Zieles)

  5. Einbau von Regenwassertank mit einem Volumen von mindestens 3 m³                                                                  Reduzierung des Trinkwasserverbrauchs

Wie wird gefördert?

Der Beitrag für Energieförderungen wird laut den im Gemeinderat festgelegten Förderungsrichtlinien mit einer einmaligen Förderung von € 150,00 je Fördergegenstand festgesetzt.


Bei Erneuerung von Anlagen müssen die alten Anlagen mindestens 5 Jahre nachweislich in Betrieb gewesen sein. Die Bewilligung und Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Vorlage der Rechnungen und Zahlungsbelege bzw. durch Förderzusage des Landes OÖ.

Die neuen Förderrichtlinien treten mit 01.01.2023 in Kraft. Es werden somit Rechnungen, Zahlungs-belege und Förderzusagen ab diesem Zeitpunkt anerkannt. Der Beantragungszeitraum wird auf 1 Jahr ab Rechnungsdatum bzw. Förderzusage begrenzt.
 

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Zuständig