Gemäß §91 StVO 1960 idgF sind Grundstückseigentümer aufgefordert, Vegetation, Bäume, sog."lebende Zäune und Hecken" und derartige Beeinträchtigung an öffentlichen Verkehrswegen zuentfernen.Der Lichtraum auf öffentlichen Verkehrsflächen ist bis in eine Höhe von 4,5 Meter über derangrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche freizuhalten (für Winterdienst, landwirtschaftlicheGefährte, LKW,…).Äste werden durch Nässe und Schneelast zusätzlich abgesenkt und sind bei Schneefall, Dunkelheitund/oder Wind schwer erkennbar. Dadurch können sie Schäden an Fahrzeugen anrichten ggf. auchPersonenschäden verursachen.Hier kann der Grundbesitzer haftbar gemacht werden!
Durch Ihr pflichtbewusstes Handeln können Sie als Grundstücksbesitzer mithelfen, Unfälle undSachbeschädigungen zu vermeiden und sich selbst unter Umständen viel Ärger, Unannehmlichkeitenund Entschädigungsansprüche ersparen.Auszüge aus dem Gesetzestext:Die Behörde hat gem. §91 StVO 1960 idgF die Grundeigentümer aufzufordern, Bäume, Sträucher,Hecken und dergleichen, welche die Verkehrssicherheit, insbesondere die freie Sicht über denStraßenverlauf oder auf die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs oder welche dieBenutzbarkeit der Straße einschließlich der auf oder über ihr befindlichen, dem Straßenverkehrdienenden Anlagen, z. B. Oberleitungs- und Beleuchtungsanlagen, beeinträchtigen, auszuästen oderzu entfernen.Gemäß §18(1) Straßengesetz 1991 idgF dürfen Bauten, Anlagen, lebende Zäune/Hecken usw.innerhalb von 8 Meter neben dem Straßenrand nur mit Zustimmung der Straßenverwaltungerrichtet werden.Einzelne Bäume, Baumreihen und Sträucher dürfen gem. §19(1) Straßengesetz 1991 idgF nur ineinem Abstand von mindestens 1 Meter (Außerorts 3 Meter) zum Straßenrand gepflanzt werden.Eine Unterschreitung ist mit Zustimmung der Straßenverwaltung nur zulässig, wenn die gefahrloseBenutzbarkeit nicht beeinträchtigt wird (Fahrbahn und Gehsteig/Gehweg).
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